Müllmann bekommt im „Kinderreisebett-Fall“ in zweiter Instanz Recht

Ein Müllmann, der ein ausrangiertes Kinderbett mitgenommen hatte, hat mit seiner Klage gegen seine Kündigung auch in zweiter Instanz Recht bekommen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg verwies in seinem gestrigen Urteil auf den fehlenden wirtschaftlichen Wert des Kinderbetts. Das LAG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Das Abfallentsorgungsunternehmen, bei dem der Müllmann angestellt war, hatte ihm im vergangenen Jahres fristlos gekündigt. Grund: Der Mann, der seit über acht Jahren als Hofarbeiter im Rahmen der Altpapierentsorgung beschäftigt ist, fand ein Kinderreisebett in einem Altpapiercontainer. Das Unternehmem warf ihm Diebstahl vor. Den Aussagen zufolge sei der Müllmann durch vorhergehende Abmahnungen darauf hingewiesen worden, dass auch die Mitnahme zu entsorgender Gegenstände grundsätzlich verboten und nur im Falle ausdrücklicher Gestattung durch das Unternehmen erlaubt sei.

Gegen seine fristlose Kündigung hatte der Mann Klage eingereicht. Seine Klage war bereits vor dem Arbeitsgericht Mannheim erfolgreich. Gegen dieses Urteil hatte das Abfallentsorgungsunternehmen beim LAG Baden-Württemberg Berufung eingelegt.

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