Das VG Ansbach hatte festgestellt, dass Textilien mit eingearbeiteten elektrischen Heizsystemen als Elektrogeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) anzusehen sind. Auch Hersteller solcher Produkte seien deshalb verpflichtet, sich bei der stiftung ear zu registrieren. Das genau entspreche der im ElektroG festgeschriebenen Produktverantwortung, so Theusner.
Laut VG Ansbach handelt es sich bei den Fußwärmern und Heizdecken um Geräte mit aktiver Wärmeerzeugung. Durch die aktive Wärmeerzeugung unterschieden sie sich von herkömmlichen Funktionstextilien, die lediglich Körperwärme speichern könnten. Dieser Unterschied komme auch im Preis zum Ausdruck und stehe für die Kunden im Vordergrund. Daher seien die Decken und Fußwärmer als Elektrogeräte anzusehen. Als Bestandteil privater Haushalte seien sie den Haushaltskleingeräten zuzuordnen, für die eine Registrierungs- und Entsorgungspflicht des Herstellers bestehe.
Das Gericht widersprach damit der Ansicht des Herstellers, der gegen seine Registrierungspflicht geklagt hatte. Er war der Ansicht, dass die Produkte nicht unter das ElektroG fallen, weil sie ihre eigentliche Funktion bereits ohne die elektrische, aktive Beheizung erfüllten. Die Heizung sei ein vernachlässigbarer Zusatznutzen.