Nur wenigen Schrottplatzbetreibern ist bewusst, dass die einmal von den Planungsbehörden festgesetzte Nutzung eines Gewerbegebietes gegenüber Nutzungsänderungen auch verteidigt werden muss. Eine einmal erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist kein zeitlich unbegrenzter Freifahrtschein, denn solche Genehmigungen können auch durch nachträgliche Anordnungen abgeändert werden.
Dabei spielt es auch keine Rolle, inwieweit Umweltbehörden den Betrieb genehmigen. Eine heranrückende Wohnbebauung sollte daher von den betroffenen Betrieben nicht auf die leichte Schulter genommen werden, insbesondere dann nicht, wenn sich dadurch der Charakter einer einmal festgesetzten Gebietsart ändern könnte.
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