Der Landkreis hatte dem Unternehmen die Durchführung der „gewerblichen Sammlung“ nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz untersagt. Daraufhin hatte das Verwaltungsgericht dem Antrag des Entsorgungsunternehmens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung entsprochen.
Hiergegen hat nun das OVG in seinem Beschluss vom 21.12.2009 (Aktenzeichen 11 S 50.08) entschieden, und der Beschwerde des Landkreises stattgegeben. Der Antrag des Entsorgungsunternehmens wurde abgelehnt. Zur Begründung hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Entsorger angezeigte Tätigkeit nicht als „gewerbliche Sammlung“ anzusehen sei, sondern als Tätigkeit nach Art eines Entsorgungsträgers.
Laut den OVG-Richtern fehlte zwar ein schriftlicher Vertrag mit den Privathaushalten, dennoch bestehe ein Altpapierentsorgungsvertrag, weil die Privathaushalte mittels einer zu unterschreibenden Postkarte eine „Blaue Tonne“ bestellten und sich das Unternehmen im Gegenzug ohne vorgegebene zeitliche Begrenzung zur ordnungsgemäßen Entsorgung des Altpapiers durch Abholung in festen Abfuhrrhythmen verpflichtet hat. Dass die Entsorgung unentgeltlich erfolge und die Privathaushalte die Tonne jederzeit zurückgeben könnten, stelle dies nicht in Frage. Laut dem OVG liege damit eine flächendeckende haushaltsnahe Entsorgungstätigkeit des Unternehmens in dauerhaften festen Strukturen vor.
Wie aus der Entscheidung des OVG weiter hervorgeht, verstoße diese Entsorgungstätigkeit voraussichtlich auch gegen überwiegende öffentliche Interessen. Das durchgeführte Ausschreibungsverfahren werde unterlaufen und die künftige Ausschreibung von Entsorgungsleistungen werde erschwert, denn es werde faktisch ein Konkurrenzsystem zum öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystem aufgebaut.
Dadurch würde auch die Organisation und Planungssicherheit des Landkreises erschwert, zumal der auf Grund des Vergabeverfahrens vom Landkreis beauftragte Drittunternehmer seinen Entsorgungsvertrag möglicherweise kündigen könne. Darüber hinaus sei das angebotene Abholsystem auch geeignet, das bisherige System der Aufstellung von Papiercontainern an zentralen Standorten im Landkreis und dessen wirtschaftliches Entsorgungskonzept zu gefährden.
Ein Verstoß gegen EG-Recht sei bei der vorliegend nur gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellbar, heißt es in der Entscheidung des OVG. Die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei deshalb nicht geboten.