Wann immer sich Betreiber dualer Systeme mit öffentlich-rechtlichen Entsorgern (örE) aufgrund der Verpackungsverordnung zusammensetzen müssen, um über die Konditionen gemeinsamer Sammelsysteme zu verhandeln, sitzt die Unsicherheit über die rechtlichen Voraussetzungen mit am Verhandlungstisch.
Laut § 6 Absatz 4 Satz 5 VerpackV können örE zunächst einmal die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Verpackungsabfällen aus privaten Haushalten erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Und nach Satz 7 können die örE im Rahmen der Abstimmungen sogar verlangen, dass stoffgleiche Nicht-Verpackungsabfälle gegen ein angemessenes Entgelt erfasst werden.
Auf der anderen Seite können Betreiber dualer Systeme aufgrund der VerpackV von den örE ihrerseits verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten.
In der Praxis führt dies immer wieder zu Streitereien. Solange keine höchstrichterliche Urteile vorliegen, müssen alle Beteiligten weiterhin in großer Rechtsunsicherheit agieren.
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