Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) hatte Formfehler in der Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt gesehen und diese deshalb als ungültig bezeichnet. Zudem müssten Gefahren für die Umwelt und die Gesundheit der Anwohner befürchtet werden.
Nach Auffassung der höchsten Verwaltungsrichter Hessens ist jedoch die Klage sowohl nicht zulässig als auch in der Sache unberechtigt. Zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung scheitere einerseits daran, dass sich der BUND im Rahmen einer sogenannten Verbandsklage nach dem Umwelt-Rechtsbehelfgesetz – anders als bei einer naturschutzrechtlichen Verbandsklage – nur auf sogenannte drittschützende Vorschriften des Umweltschutzes, d. h. auf solche Rechtsvorschriften berufen könne, die im Sinne einer Schutznorm Rechte auch für einzelne Personen (Dritte) begründen können. Dies sei bei den mit der Klage geltend gemachten Verstößen gegen europäisches Naturschutzrecht, gegen das Gebot der Rücksichtnahme, gegen Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) und gegen den Abfallwirtschaftsplan des Landes Hessen nicht der Fall.
Andererseits, soweit der BUND die Verletzung von Rechtsvorschriften gerügt habe, die auch dem Schutz Einzelner (Dritter) dienten, könne dieses Vorbringen im Klageverfahren teilweise nicht mehr berücksichtigt werden, da bestimmte Rügen im Genehmigungsverfahren während der hierfür vorgesehenen Einwendungsfrist nicht rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Mit seinen Einwendungen unter anderem. im Hinblick auf die Prognose der durch den Betrieb der genehmigten Anlage zu erwartenden Immissionen und Schadstoffbelastungen sei der BUND deshalb nach den Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen. Abgesehen davon seien die Einwände auch in der Sache nicht berechtigt.
Die Revision gegen das Urteil, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu klärender Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zugelassen. (RM/dpa)