Wie der Verband heute mitteilt, sei zu befürchten, dass in Folge des Leipziger Urteils das in Paragraph 13 verbriefte Recht für Entsorgungsunternehmen, getrennt gesammelte Abfälle aus privaten Haushaltungen zur Verwertung zu übernehmen, ausgehöhlt wird und künftig praktisch nicht mehr realisierbar ist. Dadurch wären die europäisch garantierte Freiheit der Berufsausübung und des Warenverkehrs in erheblichem Maße verletzt.
BDE-Hauptgeschäftsführer Matthias Raith: „Ohne Eingreifen der EU-Kommission steht zu befürchten, dass die Bundesregierung die Wertungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes in kurzfristig anstehende Gesetze übernimmt, zum Beispiel die durch die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht erforderliche Neuregelung des KrW-/AbfG. Das hätte fatale Folgen für eine marktgerechte, qualitativ hochstehende Rohstoffversorgung der Industrie und kann daher nicht hingenommen werden.“
Der BDE begrüßt ausdrücklich, dass auch andere Verbände, die sich im Bereich der Recycling- und Rohstoffwirtschaft engagieren, ähnliche Beschwerden bei der EU-Kommission eingelegt haben oder dies beabsichtigen.