Kritisch zu beurteilen sei jedoch, dass das BVerwG die Grundpflichten der Abfallverwertung, die das KrW-/AbfG in den Paragraphen 5 und 11 jeden Abfallerzeuger und –besitzer auferlegt, nicht ausreichend berücksichtigt habe, so dass die Entscheidung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts kaum noch Raum für eine Eigenverantwortung der privaten Haushalte als Abfallbesitzer lasse.
Ferner kritisieren die Kölner Anwälte, dass die Ausführungen des BVerwG zum Verhältnis KrW-/AbfG und EG-Recht wenig überzeugend sind. Das gelte insbesondere für die Grundannahme des Gerichts, dass es sich bei der Altpapierentsorgung um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge handle.