Wie das Umweltbundesamt (UBA) dazu berichtet, soll im Rahmen des Projekts eine Handreichung für die Marktakteure des Kunststoffrecyclings erstellt werden. Diese soll wesentliche Anforderungen der europäischen Chemikalienverordnung aufgreifen und Hilfe für deren Umsetzung bieten.
Laut UBA soll das Projekt im Herbst abgeschlossen sein. Doch schon jetzt zeichnen sich erste Ergebnisse und Schwerpunkte ab. So sollen die bestehenden Registrierungspflichten hinsichtlich der Berücksichtigung von Verunreinigungen für Recyclingunternehmen weitgehend unproblematisch sein. Hierfür soll eine entsprechende Auslegung des Recyclingprivilegs in Artikel 2.7.d der Chemikalienverordnung und eine entsprechend pragmatische Interpretation der Stoffidentifizierung sorgen.
Nach Reach müssen Recycler das Gefährlichkeitsprofil ihrer Rezyklate bestimmen und Informationen an ihre Kunden weitergeben, heißt es in dem Bericht des online-Dienstes. Anhand verschiedener Fallbeispiele sollen pragmatische Schritte zur Wahrnehmung der Einstufungs- und Kennzeichnungspflichten und zur Kundeninformation – zum Beispiel mittels Sicherheitsdatenblatt – aufgezeigt werden.
Die Diskussion um den sachgerechten Umgang mit offenen Fragen in Bezug auf die stoffliche Zusammensetzung von Abfällen – etwa nicht bekannte Verunreinigungen – und die Erstellung von Kundenunterlagen spiele in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Diese Anforderungen bestünden allerdings – unabhängig von den Reach-Regelungen – schon seit langem.