Müllmann nimmt ausrangiertes Bett mit – Kündigung ist unwirksam

Die Kündigung eines Müllmanns, der ein ausrangiertes Kinderbett mitgenommen hatte, ist unwirksam. Das Verhalten des Mitarbeiters einer Entsorgungsfirma sei zwar nicht korrekt gewesen, betonte das Arbeitsgericht Mannheim am Donnerstag. Die fristlose Kündigung sei aber unverhältnismäßig. Nach dem Urteil darf der 29-Jährige weiter bei der Entsorgungsfirma arbeiten

Ihm war im Dezember 2008 fristlos gekündigt worden, weil er vor den Augen seiner Kollegen ein Kinderreisebett aus dem Müll gezogen und mit nach Hause genommen hatte. Nach Ansicht seines Arbeitgebers war dies ein Diebstahl, der für eine Kündigung ausreicht. Die Geschäftsleitung lehnte einen Kommentar zu der Entscheidung ab. Vor Gericht hatte der Firmenchef einen Vergleich kategorisch abgelehnt.

Das Gericht konnte nachvollziehen, dass der Arbeitgeber ein «gewisses Bedürfnis» hatte, eine abschreckende Wirkung zu erzielen. „Objektiv war das ein Diebstahl“, sagte Richterin Sima Maali-Faagin bei der Urteilsbegründung. Der Kläger habe sich aber nur in geringem Maß etwas zuschulden kommen lassen. „Es ist davon auszugehen, dass er das Reisebett hätte an sich nehmen dürfen, wenn er um Erlaubnis gebeten hätte“, meinte die Richterin. Dies sei in dem Betrieb gängige Praxis gewesen. Außerdem habe das Kinderbett für den Arbeitgeber keinen Wert mehr gehabt. Die Entsorgung habe unmittelbar bevorgestanden, als es der Familienvater vom Band genommen habe.

Kläger-Anwalt Thomas Karl begrüßte die Entscheidung. Nach seinen Angaben muss der Arbeitgeber dem 29-Jährigen rückwirkend seit Dezember den Verdienst zahlen. Sein Mandant, der zuletzt 2650 Euro brutto verdiente, zeigte sich erleichtert. „Ich muss aber erstmal nachdenken und mich mit meiner Familie sowie meinem Anwalt beraten, ob ich wieder in dem Betrieb arbeiten will», sagte Mehmet Güler. Dies gelte umso mehr, weil er seit zwei Wochen einen neuen Job habe. Rechtsanwalt Karl ging zudem davon aus, dass das Unternehmen Berufung einlegen wird. (dpa)

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