Um nun als Recyclingunternehmen die Verpflichtungen zu klären, müssen Voraussetzungen festgestellt werden: Wird mit Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen oder ausschließlich mit Abfall umgegangen? Denn nur wer Stoffe und Stoffe in Gemischen (bisher: Zubereitungen) in Verkehr bringt beziehungsweise herstellt, ist unter Reach registrierungspflichtig. Alle anderen Unternehmen (zum Beispiel Händler, Verarbeiter) haben andere Pflichten zu erfüllen, die aber weniger aufwendig sind.
Lesen sie in der am Montag (20. Juli) erscheinenden neuen Ausgabe des RECYCLING magazins, welche Paramater bei der Einordnung eine Rolle spielen und worauf sie die Unternehmer einstellen müssen.