Die Regel gilt freilich auch für Unternehmer aus der Entsorgungsbranche. Wer Waren wie zum Beispiel Altpapier oder Altkunststoffe in ein Land außerhalb der EU exportiert, konnte bis gestern noch ein sogenanntes Einheitspapier beim zuständigen Binnenzollamt abgeben.
Inzwischen werden die Angaben der Anmelder elektronisch erfasst, der Zollstelle elektronisch übermittelt und dort entsprechend bearbeitet. Nach Angaben der Zollverwaltung erhält der Exporteur die Entscheidung der Zollstelle und den Bescheid über Einfuhrabgaben bzw. die Festsetzung/Anerkennung von Bemessungsgrundlagen anschließend ebenfalls auf elektronischem Weg.
Die Zollverwaltung versichert, dass der weitgehende Verzicht auf die Vorlage von Unterlagen, wie Rechnungen oder Präferenznachweise zu einem schnelleren und schlankeren Verwaltungsverfahren führt.
Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) hat ein Merkblatt erstellt, das die neuen Bedingungen zusammenfasst. Wer weiterhin die Erleichterungen aus dem Anschreibverfahren für zugelassene Ausführer in Anspruch nehmen will, der muss dies erneut bewilligen lassen, erklärt bvse-Justiziarin Manuela Hurst. Wenn eine erneute Beantragung nicht erfolge, müsse das aufwändigere Normalverfahren angewendet werden.