Dieses sogenannte Bevollmächtigungsverbot ergebe sich somit aus Paragraf 3 Absatz 4 der geltenden Nachweisverordnung. Es diene dazu, die „Eindeutigkeit der Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Nachweispflichten“ sowie die „Transparenz der Entsorgung“ sicherzustellen, so die BDSV. Die Bundesvereinigung hält dieser Argumentattion entgegen, dass auch bei einer Ermächtigung des Entsorgers der Abfallerzeuger für den Entsorgungsvorgang verantwortlich bleibe und als Verantwortlic er eindeutig erkennbar sei.
Im Entwurf zur neuen „Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren“ der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) sei die bisherige Auffassung des Bevollmächtigungsverbots nun festgeschrieben, wie die BDSV mitteilt. „Unsere Entsorgungsbetriebe können den Service der Nachweisführung bieten, ohne dass es zu Intransparenzen beziehungsweise. Rechtsverlusten kommt. Notfalls muss eine Änderung der Nachweisverordnung ins Auge gefasst werden“, sagt BDSV-Geschäftsführer Rainer Cosson.
Das elektronische Nachweisverfahren wird zum 1. April 2010 eingeführt.