Bei dem zu beurteilenden Vorentscheid ging es um eine erste Teilgenehmigung (Freimachung des Baufeldes und Geländeaufschüttung). Die Klägerin hat sich zur Begründung ihrer Klage auf eine Beeinträchtigung sowohl ihrer Planungshoheit als auch ihrer zirka 1,5 km vom Standort der Abfallverbrennungsanlage entfernt gelegenen Grundstücke am Nordwestufer des Altwarmbüchener Sees berufen.
Sie hat ferner geltend gemacht, der Ziel- und Quellverkehr der neuen Anlage führe zu einer weiteren Überlastung der Ortsdurchfahrt.
Der vormals zuständige 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte die Klage mit Urteil vom 17. August 2006 als unzulässig abgewiesen, weil eine Verletzung der Rechte der Klägerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte auf die Beschwerde der Klägerin dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil in dem Urteil zu hohe Anforderungen an das Geltendmachen einer möglichen Rechtsverletzung gestellt würden.
Der inzwischen zuständig gewordene 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Klage nunmehr nach einer materiell-rechtlichen Prüfung abgewiesen. Die Klägerin wird durch die streitige Anlage nicht in eigenen wehrfähigen Rechtspositionen berührt; schutzwürdige Interessen von erheblichem Gewicht sind nicht unberücksichtigt geblieben.
Es sei nicht erkennbar, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts, dass das Vorhaben hinreichend konkrete gemeindliche Planungen nachhaltig beeinträchtigen oder die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erheblich erschweren wird.
Ebenso wenig sei festzustellen, dass das Gemeindegebiet oder Teile davon nachhaltig betroffen sein könnten. Insbesondere sei eine relevante Veränderung und Beeinflussung der verkehrlichen Infrastruktur durch den von der Anlage ausgehenden Verkehr nicht zu erwarten.
Der zuständigen Behörde könne auch nicht mit Erfolg vorgehalten werden, dass sie eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Naherholungseinrichtungen am Altwarmbüchener See verkannt und deshalb schutzwürdige Belange der Gemeinde nicht angemessen berücksichtigt habe.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.