Als Grund hierfür nennt der Verband die ausdrückliche Registrierungsausnahme für Glas in dem seit 12. Oktober 2008 geltenden Anhang V der europäischen Chemikalienverordnung (Reach). Daraus ergäbe sich auch keine Notwendigkeit zur Vorregistrierung.
Als ungefährlich sind laut bvse Hohl-, Fenster-, Auto- und Frontglas aus Bildschirmen anzusehen. Für als gefährlich einzustufende Gläser sei unter Umständen eine abweichende Beurteilung geboten. Dies gelte allerdings nur, wenn die gefährlichen Bestandteile beim einzelnen Unternehmen in einer stoffbezogen zu errechnenden Menge von über 1 Tonne pro Jahr pro einzelnen Stoff anfallen.
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so der bvse, „ist auf Grund der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahme für Abfälle eine Betroffenheit derzeit zu verneinen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dass die betreffenden Gläser als Abfall gehandelt werden.“