Das BMU unterscheidet in diesem Zusammenhang Einweggetränkepackungen nach § 9 Absatz 1 und solchen nach § 9 Absatz 2, die beide pfandfrei sind. Erstere können nach Auffassung der Behörde grundsätzlich in duale Systeme oder in Branchenlösungen eingebracht werden, letztere müssen in duale Systeme eingebracht werden.
Wie das BMU auf Anfrage des RECYCLING magazins mitteilte, entspricht dies im Ergebnis der Regelung unter der geltenden Verpackungsverordnung. Die Beschränkung auf die Beteiligung bei dualen Systemen rechtfertige sich aus der besonderen Haushaltsgängigkeit der betroffenen Einweggetränkepackungen, die auch bei gleichgestellten Anfallstellen regelmäßig außer Haus gegeben werden.
Der nur durch duale Systeme gewährleisteten, flächendeckenden haushaltsnahen Erfassung komme hier eine besondere umweltpolitische Bedeutung zu, so die Behörde. Außerdem erhofft sich das BMU durch diese Regelung einen zusätzlichen Anreiz, Getränke offen bzw. in Mehrwegbehältern abzugeben.
Die gemeinsame Arbeitsgemeinschaft Abfall von Bund und Ländern (LAGA) will sich im Rahmen der Sondersitzung des Ausschusses Produktverantwortung (APV) nächste Woche dazu äußern, ob Einweggetränkepackungen auch über die privaten Haushalten gleichgestellten Anfallstellen des Kleingewerbes ohne Beteiligung an dualen Systemen zurückgenommen werden dürfen oder nicht.