Wie der bvse mitteilt, werde in dem offiziellen Papier ausdrücklich die Pulpe beziehungsweise der Zellulosebrei in den Anhang IV der Reach-Verordnung eingeordnet. Alle Stoffe, die in diesem Anhang aufgelistet sind, und zwar unabhängig davon, ob sie Abfälle sind oder etwa Produkte, sind von den Reach-Registrierungsverpflichtungen ausgenommen.
Darüber hinaus werde in dem CA-Paper festgestellt, dass somit auch die Verpflichtungen des „Nachgeschalteten Anwenders“ nicht greifen und dadurch auch etwaige Evaluierungsverpflichtungen entfallen, so der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Ensorgung. Außerdem werde festgelegt, dass andere Papierbestandteile – Pigmente, Füllmaterialien, Klebstoffe – keine spezifische Funktion im Papier haben und daher als Verunreinigungen der Zellulose zu werten sind. Dadurch entfallen auch die Registrierungspflichten für diese Zusatzstoffe.
Die CA-Gruppe besteht aus den nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, die für die Implementierung der Reach-Bestimmungen verantwortlich sind, sowie aus der DG Enterprise (Brüssel), DG Environment (Brüssel) und der ECHA (Helsinki).