Die beiden Getränkehersteller hatten gegen die deutsche Pflichtpfandregelung geklagt, weil sie dadurch am Export ihrer Produkte nach Deutschland behindert und der Wettbewerb verzerrt würde, wie der VGH mitteilt. Des Weiteren machten die Österreicher geltend, dass die Regelung gegen die europarechtliche Garantie des freien Warenverkehrs verstoße.
Das Verwaltungsgericht in Stuttgart hatte die Klage zunächst abgewiesen (Urteil vom 23.05.2005). Der VGH bestätigte dieses Urteil, dieser Meinung schloss sich allerdings das Bundesverwaltungsgericht nicht an. Nach einer Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Fall nun zum zweiten Mal vor dem VGH Baden-Württemberg verhandelt.
Der VGH begründet sein Urteil damit, dass durch die 3. Novelle zur Verpackungsverordnung die früheren „Insellösungen“, die auf europarechtliche Kritik gestoßen seien, beseitigt worden seien. Mit der Deutschen Pfandsystem-GmbH (DPG) und auch mit der Systemumstellung im Jahr 2003 sei ein einheitliches, bundesweit flächendeckendes Rücknahmesystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen eingerichtet worden. Die österreichischen Unternehmen würden als ausländische Vertreiber von Getränken in Einwegverpackungen auf dem deutschen Markt durch die maßgeblichen Bestimmungen der 3. Novelle zur Verpackungsverordnung nicht diskriminiert, heißt es weiter.