Laut BDSV hat eine Umfrage unter den Shredderbetreibern ergeben, dass ein Großteil dieser Fraktionen schon heute thermisch und/oder stofflich behandelt wird. Eine Deponierung mit Ausnahmegenehmigungen sei daher bis Ende 2009 voraussichtlich nicht mehr nötig.
In der Stellungnahme begrüßt die BDSV die Zusammenführung einer ganzen Reihe von Verwaltungsvorschriften und Verordnungen zu einem einheitlichen Deponierecht. Der Verband erwartet eine „wirkliche Vereinfachung in der Vollzugspraxis und eine klare Verständlichkeit des Textes“. Die Deponiebeschränkungen für organikhaltige Abfälle seien ein „Weg in die richtige Richtung“.
Jedoch dürfe die Abfallwirtschaft im Rahmen des Deponierechts nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Ausschließlich mineralische Abfälle aus der Aufbereitung der Shredderabfälle müssten nach wie vor auf Deponien der Klasse II und III abgelagert bzw. nach bisheriger Deponieverwertungsverordnung verwertet werden können. Dies sei notwendig, weil es für die mineralische Fraktion keine alternativen Entsorgungsmöglichkeiten gebe.
„Aus Gründen der Entsorgungssicherheit muss hier mit Augenmaß vorgegangen werden“, sagte Willeke. So würde der jetzt vorgelegte Entwurf eine Ungleichbehandlung von aufbereiteten Abfällen vorsehen. Für die Abfälle aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung würden weitergehende Ausnahmen zugelassen als für die aufbereiteten Shredderabfälle, wofür es nach BDSV-Meinung keine rechtliche Grundlage gibt.
Der Verband erinnerte daran, dass auch mit Blick auf das europäische Deponierecht eine Harmonisierung vor allem auch mit den anderen Ländern der europäischen Union dringend herbeigeführt werden müsse. „Wir müssen bedenken, dass hohe Umweltstandards in der Deponierung auch zu einer Anhebung der Standards in den anderen Mitgliedstaaten führen müssen, um Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu erhalten,“ sagte Willeke. Deshalb müsse die Deponierichtlinie in der EU-27 ohne Ausnahmen schnellstmöglich umgesetzt werden.