Dazu erklärt Bundesumweltminister Sigmar Gabriel: „Nach über zwei Jahren intensiver Diskussionen zwischen den Mitgliedsstaaten, der EU-Kommission und dem Europaparlament ist es gelungen, eine neue Rechtsgrundlage für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abfallpolitik zu schaffen. Die neue Richtlinie legt die Grundlage für einen verbesserten Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz in der Abfallwirtschaft.“
Die neue Abfallrahmenrichtlinie enthält folgende Kernelemente:
Die Abfallvermeidung – das oberste Ziel moderner Abfallpolitik – wird verstärkt. Wesentliche Instrumente sind dabei der neue Grundsatz der Produktverantwortung sowie Abfallvermeidungsprogramme. Darüber hinaus erhält die EU-Kommission das Mandat, weitere Instrumente für die Abfallvermeidung zu entwickeln. Auch das Recycling wird verstärkt. Neben umfassenden Regelungen zur Sicherstellung von umweltverträglichen Recyclingverfahren und Verpflichtungen zur Getrennthaltung von Recyclingmaterialien wird die Richtlinie erstmals auch Recyclingquoten im Bereich von Papier, Glas, Metall und Kunststoffen (50 Prozent bis 2020) sowie für Bau- und Abbruchabfälle (70 Prozent bis 2020)nennen.
Zugleich wird die Bioabfallverwertung durch eine eigenständige Regelung gestärkt. Die
Kommission soll – mit Blick auf die Erarbeitung einer eigenständigen Richtlinie – die
Potentiale einer Behandlung von Bioabfällen untersuchen und Vorgaben für die Behandlung von Bioabfällen und Qualitätsstandards für Komposte und Gärrückstände
erarbeiten.
Zudem wird der Abfallbegriff präzisiert. Es wird zum einen europarechtlich sichergestellt, dass der Abfallbegriff auf bewegliche Sachen fokussiert wird. Darüber hinaus werden verbindliche Regelungen für die Abgrenzung zwischen Abfällen und Nebenprodukten und das Ende der Abfalleigenschaft geschaffen. Die neuen Regelungen schaffen die Grundlage für eine verbesserte Akzeptanz von hochwertigen Recyclingprodukten.
Die lange umstrittene Abgrenzung zwischen der energetischen Verwertung und der Beseitigung von Abfällen wird klar umrissen. Im Sinne der notwendigen Ressourceneffizienz wird der Ersatz von Rohstoffen oder Brennstoffen durch Abfälle zukünftig der entscheidende Maßstab sein. Auch Müllverbrennungsanlagen können als energetische Verwertungsanlagen anerkannt werden – allerdings nur, wenn sie über eine sehr hohe Energieeffizienz von 65 Prozent bei Neuanlagen und 60 Prozent bei Altanlagen verfügen. Damit kann EU-weit zugleich ein erheblicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.
Zugleich wird aber sichergestellt, dass die Verstärkung der Verwertung die nationalen
Entsorgungsstrukturen im Bereich der Müllverbrennung nicht gefährdet. Mitgliedsstaaten erhalten ergänzende Schutzinstrumente, um eine Überlastung oder Auszehrung ihrer Anlagen durch Importe und Exporte von Verbrennungsabfällen abzuwehren. Klargestellt wird insbesondere, dass gemischter Abfall aus privaten Haushalten der Entsorgungsautarkie unterliegt, das heißt dass dieser Abfall zunächst im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat entsorgt werden muss. Damit wird der Kernbereich der kommunalen Daseinsvorsorge in Deutschland wirksam geschützt.
Der Beschluss des Europäischen Parlamentes muss formell noch vom Rat gebilligt werden. Die Richtlinie muss innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Veröffentlichung von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wird dazu das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geändert werden, es soll in das Umweltgesetzbuch überführt werden.