Neben der obligatorischen Registerpflicht für gefährliche Abfälle müssen Abfallentsorger auch für nicht gefährliche Abfälle Register führen. Außerdem erstreckt sich die Registerpflicht auf nicht nachweispflichtige gefährliche Abfälle, das heißt auf Abfälle, die zum Beispiel im Rahmen der freiwilligen oder verordneten Rücknahme anfallen.
Das Merkblatt 11 der SAM „Registerpflichten nach der Nachweisverordnung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle“ fasst diese Neuerungen zusammen und informiert darüber, wie die Registerführung zu erfolgen hat.
Fallen beispielsweise bei gewerblichen Schrottsammlungen gefährliche Abfälle an, sind abfallrechtliche Nachweis-, Register- und Andienungspflichten zu beachten.
Das Merkblatt 10 „Entsorgung gefährlicher Abfälle im Rahmen gewerblicher Schrottsammlungen“ erläutert außerdem die Einstufung der Abfälle und die Themenbereiche grenzüberschreitende Abfallverbringung und Transportgenehmigung.
Auch bei der Einsammlung und Entsorgung von alten, gebrauchten Bleibatterien (Abfallschlüssel 160601*) sind, trotz positivem Marktwert, abfallrechtliche Nachweis- und Registerpflichten zu beachten. Diese werden in Merkblatt 9 „Abfallrechtliche Nachweis- und Registerpflichten bei der Einsammlung von Bleibatterien“ kurz und übersichtlich dargestellt.
Diese und weitere Merkblätter stehen kostenfrei auf der Internetseite der SAM zum Download bereit.