Damit hob das Gericht einen Bescheid der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt auf, der dem Lünener Unternehmen die gewerbliche Altpapiersammlung aus privaten Haushalten untersagt. Zur Begründung hieß es, dass die Untersagung voraussichtlich rechtswidrig ist. Remodnis könne sich auf den Paragrafen 13 des Kreislaufwirtschaftsgesetztes berufen. Danach seien durch private Haushalte solche Abfälle nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorger zu überlassen, die durch die gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Laut Verwaltungsgericht hat Remondis nachgewiesen, dass dies gewährleitstet ist. Auch stünden der Sammlung keine öffentlichen Interessen entgegen.
Neuer Bescheid im Fall Hamburg
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat Ende April entschieden, dass der private Entsorger Remondis vorläufig Blaue Tonnen in der Hansestadt aufstellen darf.