Hamburg: Remondis beantragt „einstweiligen Rechtsschutz“

Die Rechtsanwälte von Remondis legten am 1. April „Widerspruch“ gegen die Untersagungsverfügung der Stadt Hamburg ein. Gleichzeitig wurde beim Verwaltungsgericht Hamburg Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß §80 Absatz 5 VwGO).

Am 02.04.08 wurde gegenüber allen Verfahrenbeteiligen – auch gegenüber der Stadt Hamburg – vom Verwaltungsgericht Hamburg eine Erstverfügung erlassen, die insoweit zugunsten der Remondis GmbH in Hamburg ausgegangen ist, als dass sie eine Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen bis zur endgültigen juristischen Klärung durch das Verwaltungsgericht ausschließt.

In der Konsequenz heißt das, Remondis setzt die Aufstellung der blauen Tonnen in Hamburg mit sofortiger Wirkung fort.

Wir betonen ausdrücklich, dass die Begriffe „rechtswidrig“ und „illegal“ im Zusammenhang mit der privatwirtschaftlichen Bereitstellung der blauen Tonnen ohne abschließendes Urteil des Gerichts unzulässig sind. Bis eine endgültige Klärung durch das Gericht vorliegt, darf sich keine Partei aus eigennützigen Gründen anmaßen, die Aktivitäten ihrer Wettbewerber mit dem Begriff der Rechtswidrigkeit zu belegen.

Dieser endgültigen Klärung sieht Remondis im übrigen mit großer Gelassenheit und Optimismus entgegen, da die zuständigen Verwaltungsgerichte bundesweit in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach zu Gunsten der privatwirtschaftlichen Sammlung von Altpapier entschieden haben (Heilbronn, Lüneburg, Gronau und so weiter).

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