Das Verursacherprinzip des EG-Abfallrechts kann nach Ansicht der Generalanwältin eine Haftung für Verschmutzungsschäden begründen, die durch ausgelaufenes Schweröl verursacht wurden.
In ihren Schlussanträgen vom 13.03.2008 merkte sie allerdings an, dass es auch mit dem im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Verursacherprinzip zu vereinbaren sei, von einer Haftung für Ölverschmutzungsschäden diejenigen auszunehmen, die diese Schäden weder absichtlich noch leichtfertig verursacht hätten. Auch dürfe die Allgemeinheit mit einem Teil der Kosten belastet werden, ohne dass dies gegen EU-Recht verstoße.
Zum Hintergrund: Die bretonische Gemeinde Mesquer hat vor dem EuGH gegen die Total-Gruppe geklagt. Deren Öltanker Erika ist 1999 verunglückt. Dabei verseuchte auslaufendes Öl die Strände. Nun will die Gemeine Mesquer, dass die Total-Gruppe die ihr entstandenen Reinigungskosten erstattet.
Unter dem Aktenzeichen Az.: C-188/07 muss nun das EuGH unter anderem darüber entscheiden, inwieweit das Verursacherprinzip auf den Tankerunfall angewendet werden kann.