Die registrierungspflichtigen Hersteller und Inverkehrbringer riskieren demnach hohe Geldstrafen bis zu 50.000 Euro und ein Vertriebsverbot. Grundsätzlich gilt für alle Händler und Vertreiber von Gasentladungslampen, dass diese selbst registrierungspflichtig sind, sobald sie im Ausland gekaufte Produkte im Inland
vertreiben. Dies gilt insbesondere für Markenlampen, die bereits von einem anderen
Hersteller oder Vertreiber für Deutschland registriert wurden.
So hat Lightcycle beispielsweise festgestellt, dass Importeure von Speziallampen, zum Beispiel für den Bereich Präsentations- und Bühnentechnik aber auch von Ersatzlampen für Beamer, ihrer Registrierungspflicht nicht immer nachkommen.
Lightcycle ermittelt die Inverkehrbringer nicht registrierter Produkte und geht zivilrechtlich gegen diese Trittbrettfahrer vor. Zusätzlich werden diese auch gegenüber dem Umweltbundesamt zur Anzeige gebracht und ordnungsrechtlich verfolgt. So mussten im Januar zwei Unternehmen mit einer einstweiligen Verfügung gezwungen werden, den Handel mit nicht registrierten Produkten einzustellen.
Daher weist Lightcycle darauf hin, dass grundsätzlich alle Produkte, die in
Deutschland in Verkehr gebracht werden, bei der hierfür zuständigen Stelle, der Stiftung-EAR registriert werden müssen. Dies gilt für alle – innerhalb und außerhalb der EU gekaufte und nach Deutschland eingeführte Produkte (auch für bereits in Deutschland registrierte Markenprodukte)- alle Re-Importe, alle OEM Produkte und Projektgeschäfte.
Lightcycle warnt
Nach wie vor sind viele der in Deutschland in Verkehr gebrachten Gasentladungslampen nicht bei der Stiftung EAR registriert. Das hat Lightcycle bei der Marktbeobachtung festgestellt. Das Retoulogistikunternehmen warnt die Trittbrettfahrer unter den Herstellern vor den Folgen einer Nicht-Registrierung.