Nun hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Baden-Württemberg im sogenannten „Verfahren des Eilrechtsschutzes mit Beschluss“ den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. September bestätigt. Die Untersagungsverfügung ist endgültig vom Tisch, denn das VGH hat keine weitere Beschwerde zugelassen.
Zur Begründung hat der VGH ausgeführt, dass das von der Stadt Karlsruhe ausgesprochene Verbot von den abfallrechtlichen Bestimmungen nicht gedeckt sei. Die Kühl-Gruppe habe zum einen nachgewiesen, dass sie die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführe; sie sei nämlich längere Zeit unbeanstandet im Auftrag der Stadt tätig gewesen.
Zum anderen stünden der privaten Papiersammlung auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Hier komme es allein darauf an, ob durch die Tätigkeit der Kühl-Gruppe die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung der Stadt gefährdet würde.
Dies konnte die Stadt Karlsruhe aber nicht nachweisen. Den Richtern fehlten Anhaltspunkte, dass die Stadt im Falle eines Rückzugs der Kühl-Gruppe aus der gewerblichen Papierversammlung nicht mehr in der Lage sei, eine geordnete Abfuhr und Entsorgung dieser Abfälle aus privaten Haushalten vorzunehmen.
So sei die Stadt wegen der ohnehin erforderlichen Entsorgung der Wertstofftonnen eine nennenswerte Reduzierung der Einsammellogistik und insbesondere des Personalaufwands nicht möglich, wenn sie in eigener Regie das Altpapier ihrer Bürger einsammele.
Schließlich verneinte der VGH auch eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung. Diese könne nicht allein dadurch belegt werden, dass die Stadt nach ihren Prognosen künftig 80 Prozent des bislang erfassten Altpapiers und damit bedeutende Verwertungserlöse verlieren würde, weil die Kühl-Gruppe nun das Altpapier der privaten Haushalte einsammelt und vermarktet.
Aus dem Fehlbedarf hätte sich nach Angaben der Stadt eine rechnerische Gebührenerhöhung von 9,68 Euro pro Einwohner und Jahr ergeben. Dieser Einwand einer unzumutbaren Gebührenerhöhung schlage aber nach dem geltenden Gebührenrecht grundsätzlich nicht durch, so die Richter, denn für die Abfallentsorgung könnten kostendeckend zu kalkulierende Benutzungsgebühren erhoben werden.
Außerdem war für die Richter nicht erkennbar, dass die von der Stadt befürchtete Gebührenerhöhung zu einer ernsthaften Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems führen würde.
Entscheidend komme hinzu, dass die Prognosen der Stadt völlig ungesichert seien und auf Spekulationen beruhten. Denn die Antragstellerin behaupte ihrerseits, dass nach ihren Erwartungen mittel- und längerfristig nicht mehr als fünf Prozent der Haushalte auf die Blaue Tonne umsteigen würden.