Der BDE sieht in dem Urteil vom 7. Februar eine richtungsweisende Entscheidung. Nach Angaben des Verbands hatte vor dem Bundesfinanzhof ein privater Krankentransporteur geklagt, weil er keine Gewerbesteuer auf seine Dienstleistungen zahlen wollte.
Damit habe er zwar keinen Erfolg gehabt, doch die Richter hätten festgestellt, dass Organisationen wie das Deutsche Rote Kreuz, der Arbeiter-Samariter-Bund oder die Feuerwehr eigentlich gewerbesteuerpflichtig sein müssten. Bislang seien sie jedoch davon genauso befreit wie von der Körperschaft- und Umsatzsteuer.
Die unterschiedliche Besteuerungspraxis der Krankentransporteure halte der Bundesfinanzhof für einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes. Der Wettbewerbsneutralität müsse auch das deutsche Steuerrecht Rechnung tragen, so die Richter. Denn diese Dienstleistungen würden „um des Erwerbes willen und nicht zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt“.
Der BDE hat im Sommer vergangenen Jahres bei der EU-Kommission Beschwerde wegen der steuerlichen Ungleichbehandlung von kommunalen und privaten Entsorgungfsunternehmen eingereicht. Eine Entscheidung steht noch aus. „Wir hoffen, dass das Urteil die verantwortlichen Politiker in Deutschland zum Handeln veranlasst. Der offenkundigen Wettbewerbsverzerrung in der Entsorgungs- und Wasserwirtschaft sollte zügig ein Riegel vorgeschoben und alle Mitwettbewerber nach einheitlichen Grundsätzen besteuert werden“, sagte BDE-Hauptgeschäftsführer Stephan Harmening in Reaktion auf das Urteil. „Dass private Unternehmen der Abfallentsorgung und Wasserwirtschaft im Gegensatz zu kommunalen Unternehmen dieses Sektors voll mehrwertsteuerpflichtig sind, ist ein unhaltbarer Zustand.“