Gemeinsam mit dem EU-Abgeordneten Karl-Heinz Florenz fordert die BDSV in ihrem Schreiben eine Aufnahme der Sekundärrohstoffe in die Anhänge IV oder V. In Anhang IV sind all diejenigen Stoffe enthalten, über die ausreichend Informationen vorliegen. Und in Anhang V sind Stoffe enthalten, für die eine Registrierung unzweckmäßig erscheint und deren Ausnahmen die Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
Aus Sicht der BDSV sei eine Aufnahme von Sekundärrohstoffen in den Anhang IV sinnvoll, weil sie nur dann in weiteren Produktionsprozessen eingesetzt werden, wenn sie vorgegebenen Qualitätsansprüchen genügen, so dass Umwelt- und Gesundheitsgefahren durch den Einsatz in der Regel ausgeschlossen werden können.
Eine Aufnahme in Anhang V sei möglich, weil eine Ausnahme für Sekundärrohstoffe den Zielen der Verordnung nicht entgegen laufen würde, weil sie aus bereits schon in Verkehr gebrachten, registrierten Stoffen und Zubereitungen zurück gewonnen werden. Die Ausnahme würde sich dann lediglich auf in der EU zurück gewonnene Sekundärrohstoffe beschränken müssen.
Sollte diese Ausnahmeregelung nicht greifen, befürchtet die Interessensvertretung der Stahlrecyclingwirtschaft erhebliche Nachteile für die gesamte Branche der Entsorgungswirtschaft. Denn aus Sicht der BDSV sei die in Art. 2 Absatz 2 der Verordnung vorgesehene generelle Ausnahme der Sekundärrohstoffe von der REACh-Verordnung politisch nicht gelungen. So müssten Recyclingunternehmen mit erheblichen Mehraufwendungen rechnen. Und in der Folge müsse damit gerechnet werden, dass das Recycling in der EU zu teuer wird, so dass immer mehr Sekundärrohstoffe ins EU-Ausland exportiert werden, und damit der heimischen Wirtschaft nicht mehr als Rohstoff zur Verfügung steht. Dabei sei zu bedenken, dass sie in der Regel in Anlagen exportiert werden, die bei weitem nicht den Umweltstandards der EU-Aufbereitungsanlagen entsprechen.
Die BDSV beklagt in dem Schreiben an die EU-Kommission, dass die REACh-Verordnung in der jetzigen Ausgestaltung nur schwer auf Sekundärrohstoffe anwendbar sei. So werde beispielsweise die Lieferkette von Stoffinformationen durch die Nutzungsphase mittels des Verbrauchers unterbrochen, und Sekundärrohstoffe müssten wie neue primäre Rohstoffe aufwändig analysiert werden und möglicherweise registriert werden. So sei in der Praxis stets zu prüfen, ob im Recyclingprozess chemische Veränderungen auftreten.
Diesem Umstand könnte begegnet werden, wenn im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Ausführungsbestimmungen eine generelle Ausnahme für Sekundärrohstoffe durch Aufnahme in den Anhang IV oder V erreicht wird.