Die Verfügung, mit der die Kommune einem Entsorgungsbetrieb das Aufstellen der Tonnen untersagt hatte, sei „rechtlich bedenklich“. Das Gericht gibt damit einem Eilantrag der Firma statt (Az: 3 K 2219/07 – Beschluss vom 19. September 2007).
Das Argument der Stadt, bei einem Wegfall der Erlöse aus der Altpapierverwertung wäre die Funktionssicherheit der städtischen Wertstoffentsorgung gefährdet, hielten die Richter nicht für stichhaltig. Selbst wenn ein erheblicher Anteil der Erlöse wegfiele, würde dies nach den Angaben der Stadt allenfalls zu einer Erhöhung der Abfallgebühren um 10 Euro pro Jahr führen. Die Funktionsfähigkeit der öffentlichen
Entsorgungsträger sei damit nicht gefährdet. Gegen den Beschluss kann die Stadt Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen